Die sog. Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 267 Abs. 1 Bst. c StPO dient der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, indem deliktische Vermögenswerte dem Berechtigten zurückgegeben werden. Sie setzt einen direkten Konnex zur Straftat voraus. Beschlagnahmt werden dürfen somit nur Vermögenswerte, die unmittelbar durch eine Straftat entzogen wurden, wie beispielsweise Diebesgut oder durch deliktisch erlangte Gelder geäufnete Bankguthaben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 483 Rz.