6 ten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie und sei deshalb unverhältnismässig. In seiner Replik ergänzte er, die Kostendeckungsbeschlagnahme komme nur in Betracht, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sich der Beschuldigte seinen aus dem Strafverfahren erwachsenden Zahlungspflichten entziehen wolle. Dass er eine Hypothek aufgenommen habe, sei kein Hinweis auf derartige Absichten. Es bestünde daher die begründete Erwartung, wonach er für die allfälligen Kosten aufkommen werde. 6.2 Die sog. Restitutionsbeschlagnahme nach Art.