Es könne sich bei den Geldbeträgen daher nicht um Deliktsgut handeln. Eine Tatverstrickung seinerseits liege nicht vor. Er habe glaubhaft geäussert, sämtliche Einkäufe mit Bargeld zu tätigen, weshalb er immer grössere Bargeldmengen zu Hause aufbewahre. Die Beschlagnahme bringe den Beschuldigten in Schwierigkei-