6. Bargeld 6.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Beschlagnahme von Bargeldbeträgen von CHF 9‘000.00 und $ 492.00. Die Beschlagnahme erfolgte zum Zweck einer allfälligen Einziehung nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder zur Deckung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 25. Januar 2019). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vermögenssicherung sei unzulässig, weil der Beschuldigte von der Strafantragstellerin weder Leistungen verlangt noch erhalten habe. Es könne sich bei den Geldbeträgen daher nicht um Deliktsgut handeln.