Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ist derzeit noch offen, ob es zu einer Verfahrenseinstellung oder zu einer Anklageerhebung kommen wird. Die ihm zur Last gelegten Taten, zu denen insbesondere der Vorwurf des mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs gehört, wiegen schwer, womit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engen Sinne rechtens ist. Was das nach wie vor mit Beschlagnahme belegte Mobiltelefon betrifft, ist die Beschwerde somit abzuweisen.