Es ist nur schwer vorstellbar, dass die D.________ GmbH nun plötzlich ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen haben soll und der Beschwerdeführer in ihrem Auftrag auf zwei Handys erreichbar sein und Zugriff auf diverse Vertragsdokumente und Beweisfotos im Zusammenhang mit Baumängeln haben muss. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre ihm aber der Verzicht auf das eine Mobiltelefon mit Blick auf die vorgeworfenen Taten zumutbar. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ist derzeit noch offen, ob es zu einer Verfahrenseinstellung oder zu einer Anklageerhebung kommen wird.