___ GmbH tätig zu sein, da diese kein Geld gehabt habe und nicht mehr habe bezahlen können. Dementsprechend hatte er auch bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kein eigenes Netto-Einkommen, sondern einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 3‘700.00 sowie Einkommen seiner Ehefrau angegeben. Es ist nur schwer vorstellbar, dass die D.________ GmbH nun plötzlich ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen haben soll und der Beschwerdeführer in ihrem Auftrag auf zwei Handys erreichbar sein und Zugriff auf diverse Vertragsdokumente und Beweisfotos im Zusammenhang mit Baumängeln haben muss.