Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist er als Bauführer für die D.________ GmbH tätig und hat in diesem Zusammenhang seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Auf die zusätzliche Notwendigkeit, auf bestimmte Daten Zugriff zu haben, wies er erst in seiner Replik hin. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2019 noch angegeben hatte, seit Januar 2018 nicht mehr für die D.________ GmbH tätig zu sein, da diese kein Geld gehabt habe und nicht mehr habe bezahlen können.