Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit scheidet eine Beschlagnahme aus, wenn eine Sicherung des betreffenden Beweises auf eine andere, mildere Weise zu bewerkstelligen ist. Besteht die Möglichkeit, mittels Kopien den erforderlichen Beweis zu erbringen, erweist sich die Beschlagnahme von Originalen, zumindest wenn sie in den Besitz eines nicht beschuldigten Dritten fallen, als unverhältnismässig (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.169). Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehört auch, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, Art. 197 Abs. 1 Bst.