BGE 124 IV 313 E. 4). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, händigt die Staatsanwaltschaft die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Damit wird das Kriterium der Erforderlichkeit angesprochen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit scheidet eine Beschlagnahme aus, wenn eine Sicherung des betreffenden Beweises auf eine andere, mildere Weise zu bewerkstelligen ist.