Eine Rückweisung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6 Dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone zwecks Auswertung der Daten grundsätzlich zulässig ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wehrt sich einzig gegen deren Dauer und bestreitet damit die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engen Sinn.