132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerdekammer, vor der sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingehend äussern konnte, verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Ein besonders schwerer Mangel liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls vom 17. Januar 2019 jedenfalls rudimentär über die Beschlagnahmegründe orientiert war und die Beschlagnahme zumindest bei einem der beiden Telefone nur relativ kurze Zeit andauerte. Eine Rückweisung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt.