je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte am 22. Januar 2019 die Herausgabe der Mobiltelefone verlangt und dargelegt, ausdrücklich auf eine Siegelung zu verzichten, weshalb eine Sichtung oder Sicherung der Daten auf einem anderen Datenspeicher innert kürzester Zeit möglich sei. In der angefochtenen Verfügung erklärt die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort, weshalb sie die Beschlagnahme entgegen dieses Antrags aufrechterhält. Da es auch an einem schriftlichen Beschlagnahmebefehl fehlt, wurde der Beschwerdeführer nie über die Beschlagnahmegründe orientiert.