BGE 141 IV 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall weder Unverwertbarkeit geltend gemacht, noch gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die die Verwertbarkeit ohne weiteres ausschliessen würde. Demnach ist die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Mobiltelefone im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter zu prüfen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme bleibt damit auch das Fehlen eines schriftlichen Beschlagnahmebefehls ohne Folgen. 5.5 Hingegen moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.