Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (KAISER, Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen, in: Strassenverkehr 1/2018, S. 8 f.; BGE 141 IV 289 E. 1.3).