Daher bleibt die Unverwertbarkeit im frühen Stadium der Beschlagnahme normalerweise unbeachtlich. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststeht.