Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2010, N. 36 zu Art. 263 StPO). Die Bestimmung als Gültigkeitsvorschrift zu betrachten hätte zur Folge, dass die beschlagnahmten Gegenstände unverwertbar wären, ausser es handle sich um einen dringenden Fall oder es sei Gefahr in Verzug (Art. 263 Abs. 3 StPO) oder die Beweise dienten der Aufklärung einer schweren Straftat (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft zur Wahrheitsfindung nur rechtlich zulässige Beweismittel verwenden darf (Art. 139 Abs. 1 StPO), dürften unverwertbare Beweismittel streng genommen nicht beschlagnahmt werden. Im Untersuchungsverfahren