Diese Frage wurde soweit ersichtlich vom Bundesgericht noch nicht entschieden und ist in der Lehre umstritten. So geht ein Teil der Lehre beim Erfordernis der Schriftlichkeit von einer Gültigkeitsvorschrift aus (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 66a zu Art. 263 StPO). Andere Autoren sind hingegen der Auffassung, Art. 263 Abs. 2 StPO stelle eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung durch Erlass eines nachträglichen formgültigen Befehls geheilt werden könne (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 108; LEMBO/BERTHOD, in: Commentaire