Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine Ausnahme besteht bei dringenden Fällen, in denen eine mündliche Anordnung zulässig ist, welche aber nachträglich schriftlich bestätigt werden muss (Art. 263 Abs. 2 StPO). Unklar ist, ob es sich dabei um eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Diese Frage wurde soweit ersichtlich vom Bundesgericht noch nicht entschieden und ist in der Lehre umstritten.