Durch die fehlende Erreichbarkeit erwachse ihm ein nicht wieder gutzumachender Schaden, weshalb die Beschlagnahme unverhältnismässig sei. 5.3 Die Rückgabe eines der beiden Geräte hat zur Folge, dass dem Begehren des Beschwerdeführers in einem Punkt entsprochen wurde. Soweit das eine Mobiltelefon betreffend, ist die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben. 5.4 Die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone erfolgte ohne Beschlagnahmebefehl und verstösst damit gegen Art. 263 Abs. 2 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen.