Auf diesen Einwand sei die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem arbeite er als Bauführer für die D.________ GmbH und müsse für Bauherren, Unternehmer und Handwerker erreichbar sein. Dafür brauche er beide Mobiltelefone, da auf dem nach wie vor beschlagnahmten Gerät Daten, die für die geschäftliche Tätigkeit unabdingbar seien, wie Fotos von Baumängeln, Kontakte und Fotos von Vertragsdokumenten, gespeichert seien. Durch die fehlende Erreichbarkeit erwachse ihm ein nicht wieder gutzumachender Schaden, weshalb die Beschlagnahme unverhältnismässig sei.