Die Auswertung des zweiten Mobiltelefons werde in den kommenden Wochen erwartet, weshalb es weiterhin als Beweismittel sichergestellt bleiben dürfe. Nach erfolgter Spiegelung der Daten werde auch dieses Telefon dem Beschwerdeführer zurückgegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei den Mobiltelefonen um duplizierbare Beweisgegenstände, deren Daten auf einen anderen Datenträger kopiert werden könnten, zumal er auf eine Siegelung verzichtet habe. Auf diesen Einwand sei die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe.