2 5. Mobiltelefone 5.1 Wie sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entnehmen lässt, diente die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone der Auswertung von deren Daten und somit der Beweissicherung. Eines der Geräte habe bereits ausgewertet und dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden können. Damit sei die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers wieder sichergestellt. Die Auswertung des zweiten Mobiltelefons werde in den kommenden Wochen erwartet, weshalb es weiterhin als Beweismittel sichergestellt bleiben dürfe.