Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird grundsätzlich eingetreten. 3. Nicht eingetreten wird auf die in der Replik gestellten Anträge, die beschlagnahmten CHF 9‘000.00 seien dem Beschuldigten und seiner Ehefrau und die $ 492.00 seien seiner Ehefrau auszuhändigen. Diese Anträge erfolgten ausserhalb der 10- tägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät.