In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2019 und modifizierte seine Rechtsbegehren dahingehend, als die Beschlagnahme über das zweite Mobiltelefon aufzuheben und dieses unverzüglich dem Beschwerdeführer auszuhändigen sei. Das Bargeld sei dem Beschuldigten und seiner Ehefrau auszuhändigen.