Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 verlangte A.________ die Herausgabe der Gegenstände und Vermögenswerte, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ablehnte. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Februar 2019 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die unverzügliche Aushändigung der beiden Mobiltelefone und des Bargeldes. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei.