Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 61 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Ur- kundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. Januar 2019 (EO 18 13413) Erwägungen: 1. Gegen A.________ ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren wegen Betrugs, un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfeversicherung oder der So- zialhilfe sowie Urkundenfälschung hängig. Im Rahmen dieser Untersuchung wur- den bei A.________ am 17. Januar 2019 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und zwei Mobiltelefone sowie Bargeldbeträge von CHF 9‘000.00 und $ 492.00 be- schlagnahmt, wobei einzig für die Geldbeträge eine förmliche Beschlagnahmever- fügung, datiert vom 25. Januar 2019, vorliegt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 verlangte A.________ die Herausgabe der Gegenstände und Vermögenswerte, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ablehnte. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Februar 2019 Be- schwerde. Er verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die unverzügli- che Aushändigung der beiden Mobiltelefone und des Bargeldes. In ihrer Stellung- nahme vom 1. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwer- de sei abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Der Be- schwerdeführer replizierte am 23. April 2019 und modifizierte seine Rechtsbegeh- ren dahingehend, als die Beschlagnahme über das zweite Mobiltelefon aufzuheben und dieses unverzüglich dem Beschwerdeführer auszuhändigen sei. Das Bargeld sei dem Beschuldigten und seiner Ehefrau auszuhändigen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird grundsätzlich eingetreten. 3. Nicht eingetreten wird auf die in der Replik gestellten Anträge, die beschlagnahm- ten CHF 9‘000.00 seien dem Beschuldigten und seiner Ehefrau und die $ 492.00 seien seiner Ehefrau auszuhändigen. Diese Anträge erfolgten ausserhalb der 10- tägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät. 4. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Ge- genstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind. 2 5. Mobiltelefone 5.1 Wie sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entnehmen lässt, dien- te die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone der Auswertung von deren Daten und somit der Beweissicherung. Eines der Geräte habe bereits ausgewertet und dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden können. Damit sei die Erreichbar- keit des Beschwerdeführers wieder sichergestellt. Die Auswertung des zweiten Mobiltelefons werde in den kommenden Wochen erwartet, weshalb es weiterhin als Beweismittel sichergestellt bleiben dürfe. Nach erfolgter Spiegelung der Daten werde auch dieses Telefon dem Beschwerdeführer zurückgegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei den Mobiltelefonen um dupli- zierbare Beweisgegenstände, deren Daten auf einen anderen Datenträger kopiert werden könnten, zumal er auf eine Siegelung verzichtet habe. Auf diesen Einwand sei die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem arbeite er als Bauführer für die D.________ GmbH und müsse für Bauherren, Unternehmer und Handwerker erreichbar sein. Dafür brauche er beide Mobiltelefone, da auf dem nach wie vor be- schlagnahmten Gerät Daten, die für die geschäftliche Tätigkeit unabdingbar seien, wie Fotos von Baumängeln, Kontakte und Fotos von Vertragsdokumenten, gespei- chert seien. Durch die fehlende Erreichbarkeit erwachse ihm ein nicht wieder gut- zumachender Schaden, weshalb die Beschlagnahme unverhältnismässig sei. 5.3 Die Rückgabe eines der beiden Geräte hat zur Folge, dass dem Begehren des Beschwerdeführers in einem Punkt entsprochen wurde. Soweit das eine Mobiltele- fon betreffend, ist die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben. 5.4 Die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone erfolgte ohne Beschlagnahmebefehl und verstösst damit gegen Art. 263 Abs. 2 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine Ausnahme besteht bei dringenden Fällen, in denen eine mündliche Anord- nung zulässig ist, welche aber nachträglich schriftlich bestätigt werden muss (Art. 263 Abs. 2 StPO). Unklar ist, ob es sich dabei um eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Diese Frage wurde soweit ersichtlich vom Bundesge- richt noch nicht entschieden und ist in der Lehre umstritten. So geht ein Teil der Lehre beim Erfordernis der Schriftlichkeit von einer Gültigkeitsvorschrift aus (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 66a zu Art. 263 StPO). Andere Autoren sind hingegen der Auffassung, Art. 263 Abs. 2 StPO stelle eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung durch Erlass ei- nes nachträglichen formgültigen Befehls geheilt werden könne (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 108; LEMBO/BERTHOD, in: Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2010, N. 36 zu Art. 263 StPO). Die Bestimmung als Gültigkeitsvorschrift zu betrachten hätte zur Folge, dass die beschlagnahmten Gegenstände unverwertbar wären, ausser es handle sich um einen dringenden Fall oder es sei Gefahr in Verzug (Art. 263 Abs. 3 StPO) oder die Beweise dienten der Aufklärung einer schweren Straftat (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft zur Wahrheitsfindung nur rechtlich zulässige Be- weismittel verwenden darf (Art. 139 Abs. 1 StPO), dürften unverwertbare Beweis- mittel streng genommen nicht beschlagnahmt werden. Im Untersuchungsverfahren 3 wird aber in der Regel noch nicht abschliessend über die gerichtliche Verwertbar- keit von Beweismitteln entschieden (Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2). Daher bleibt die Unverwertbarkeit im frühen Stadium der Beschlagnahme normalerweise unbeachtlich. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernich- tung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betrof- fene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzügli- chen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (KAISER, Si- cherstellung, Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen, in: Strassenverkehr 1/2018, S. 8 f.; BGE 141 IV 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall weder Unverwertbarkeit geltend gemacht, noch gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die die Verwertbarkeit ohne weiteres ausschliessen würde. Demnach ist die Verwertbarkeit der beschlagnahm- ten Mobiltelefone im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter zu prüfen. Für die Be- urteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme bleibt damit auch das Fehlen eines schriftlichen Beschlagnahmebefehls ohne Folgen. 5.5 Hingegen moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Ent- scheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abge- fasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte am 22. Januar 2019 die Herausgabe der Mobiltelefone verlangt und dargelegt, ausdrücklich auf eine Siegelung zu verzichten, weshalb ei- ne Sichtung oder Sicherung der Daten auf einem anderen Datenspeicher innert kürzester Zeit möglich sei. In der angefochtenen Verfügung erklärt die Staatsan- waltschaft mit keinem Wort, weshalb sie die Beschlagnahme entgegen dieses An- trags aufrechterhält. Da es auch an einem schriftlichen Beschlagnahmebefehl fehlt, wurde der Beschwerdeführer nie über die Beschlagnahmegründe orientiert. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person 4 die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerdekammer, vor der sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren eingehend äussern konnte, verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in recht- licher Hinsicht über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Ein besonders schwerer Mangel liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer aufgrund des Hausdurchsu- chungsbefehls vom 17. Januar 2019 jedenfalls rudimentär über die Beschlagnah- megründe orientiert war und die Beschlagnahme zumindest bei einem der beiden Telefone nur relativ kurze Zeit andauerte. Eine Rückweisung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.6 Dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone zwecks Auswertung der Daten grundsätzlich zulässig ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wehrt sich ein- zig gegen deren Dauer und bestreitet damit die Erforderlichkeit und die Verhältnis- mässigkeit im engen Sinn. Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismit- teln. Sie ist aufrecht zu erhalten, solange die Gegenstände als Beweise benötigt werden (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 485 Rz. 1118; BGE 124 IV 313 E. 4). Ist der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen, händigt die Staatsanwaltschaft die fraglichen Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Damit wird das Kriterium der Erforderlichkeit angesprochen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit scheidet eine Beschlag- nahme aus, wenn eine Sicherung des betreffenden Beweises auf eine andere, mil- dere Weise zu bewerkstelligen ist. Besteht die Möglichkeit, mittels Kopien den er- forderlichen Beweis zu erbringen, erweist sich die Beschlagnahme von Originalen, zumindest wenn sie in den Besitz eines nicht beschuldigten Dritten fallen, als un- verhältnismässig (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.169). Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehört auch, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die (abstrakte und kon- krete) Schwere des zu untersuchenden Delikts eine Beschlagnahme und den damit einhergehenden Eingriff in Grundrechte rechtfertigt (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 167). Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen insgesamt vier Be- schuldigte wegen mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Urkun- denfälschung. Es handelt sich dabei um komplexe Tatbestände, die je nach Sach- 5 verhalt eingehender Ermittlungen bedürfen. Anlässlich der beiden Hausdurchsu- chungen vom 11. Dezember 2018 und vom 17. Januar 2019 wurden diverse Unter- lagen und elektronischen Geräte sichergestellt, welche für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein könnten. Deren Sichtung und Auswertung braucht Zeit. Anders als der Beschwerdeführer glaubt, ist zudem auch die Auswertung eines Mobiltele- fons aufwendig und kann je nach Datenumfang viel Zeit in Anspruch nehmen. Ei- nes der Geräte des Beschwerdeführers wurde bereits ausgewertet und ihm zurückgegeben, womit seinem berechtigen Interesse nach telefonischer Erreich- barkeit hinreichend Rechnung getragen wurde. Dass der Beschwerdeführer darü- ber hinaus zwingend auf die auf dem anderen Handy gespeicherten geschäftlichen Daten angewiesen ist, scheint wenig glaubhaft. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist er als Bauführer für die D.________ GmbH tätig und hat in diesem Zusammenhang seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Auf die zusätzliche Notwendigkeit, auf bestimmte Daten Zugriff zu haben, wies er erst in seiner Replik hin. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. Januar 2019 noch angegeben hatte, seit Januar 2018 nicht mehr für die D.________ GmbH tätig zu sein, da diese kein Geld gehabt habe und nicht mehr habe bezahlen können. Dementsprechend hatte er auch bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kein eigenes Netto-Einkommen, sondern einzig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von CHF 3‘700.00 sowie Einkommen seiner Ehefrau angegeben. Es ist nur schwer vorstellbar, dass die D.________ GmbH nun plötzlich ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen haben soll und der Beschwerdeführer in ihrem Auftrag auf zwei Handys erreichbar sein und Zugriff auf diverse Vertragsdokumente und Beweisfotos im Zusammenhang mit Baumän- geln haben muss. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre ihm aber der Verzicht auf das eine Mobiltelefon mit Blick auf die vorgeworfenen Taten zumutbar. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ist derzeit noch offen, ob es zu einer Verfahrens- einstellung oder zu einer Anklageerhebung kommen wird. Die ihm zur Last geleg- ten Taten, zu denen insbesondere der Vorwurf des mehrfachen, evtl. gewerbsmäs- sigen Betrugs gehört, wiegen schwer, womit die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engen Sinne rechtens ist. Was das nach wie vor mit Beschlagnahme belegte Mobiltelefon betrifft, ist die Be- schwerde somit abzuweisen. 6. Bargeld 6.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Beschlagnahme von Bargeldbe- trägen von CHF 9‘000.00 und $ 492.00. Die Beschlagnahme erfolgte zum Zweck einer allfälligen Einziehung nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder zur Deckung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 25. Januar 2019). Der Be- schwerdeführer macht geltend, die Vermögenssicherung sei unzulässig, weil der Beschuldigte von der Strafantragstellerin weder Leistungen verlangt noch erhalten habe. Es könne sich bei den Geldbeträgen daher nicht um Deliktsgut handeln. Eine Tatverstrickung seinerseits liege nicht vor. Er habe glaubhaft geäussert, sämtliche Einkäufe mit Bargeld zu tätigen, weshalb er immer grössere Bargeldmengen zu Hause aufbewahre. Die Beschlagnahme bringe den Beschuldigten in Schwierigkei- 6 ten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie und sei deshalb un- verhältnismässig. In seiner Replik ergänzte er, die Kostendeckungsbeschlagnahme komme nur in Betracht, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sich der Beschuldig- te seinen aus dem Strafverfahren erwachsenden Zahlungspflichten entziehen wol- le. Dass er eine Hypothek aufgenommen habe, sei kein Hinweis auf derartige Ab- sichten. Es bestünde daher die begründete Erwartung, wonach er für die allfälligen Kosten aufkommen werde. 6.2 Die sog. Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 267 Abs. 1 Bst. c StPO dient der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, indem delik- tische Vermögenswerte dem Berechtigten zurückgegeben werden. Sie setzt einen direkten Konnex zur Straftat voraus. Beschlagnahmt werden dürfen somit nur Ver- mögenswerte, die unmittelbar durch eine Straftat entzogen wurden, wie beispiels- weise Diebesgut oder durch deliktisch erlangte Gelder geäufnete Bankguthaben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 483 Rz. 1113 f.). Wie auch die Generalstaatsanwalt- schaft schreibt, kann dem Beschwerdeführer derzeit kein deliktischer Ursprung des beschlagnahmten Geldes nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall steht daher die Kostendeckungsbeschlagnahme im Zentrum. 6.3 Die Kostendeckungsbeschlagnahme wird konkretisiert in Art. 268 StPO. Demnach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (Abs. 1). Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Abs. 2) und beschlagnahmt nur so viel, wie nach dem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum zulässig ist (Abs. 3). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Frage, wenn damit zu rechnen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatlichen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 482 Rz. 1112 mit Hinweisen). Wie der Gesetzestext sagt, kann zum Zweck der Kostendeckung grundsätzlich nur Vermögen des Be- schuldigten, nicht aber von Dritten beschlagnahmt werden. Wie bereits ausgeführt stellt die Beschlagnahme eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während dem Strafverfahren sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Ent- scheid über ihre Verwendung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozess- leitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ihrer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 vor Art. 263-268 StPO; SCHÖDLER, a.a.O., S. 103; BGE 120 IV 365, E. 1c). Dementsprechend urteilt die Beschwerdekammer bei der Zulässig- keitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 7 6.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegenüber der E.________ Versiche- rung falsche Angaben über einen sich am 11. August 2017 in Mazedonien ereigne- ten Autounfall gemacht zu haben und damit in unrechtmässiger Weise von Versi- cherungsleistungen profitiert resp. den weiteren Beschuldigten den Bezug solcher Leistungen ermöglicht zu haben. Die Vorwürfe beruhen auf einer umfangreichen Strafanzeige der E.________ Versicherung, welche unter anderem durch ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang (Anzeigebeilage 10) gestützt wird. Gemäss diesem Gutachten kann sich der Unfall nicht so ereignet haben, wie von den Beteiligten geschildert. Es belastet den Beschwerdeführer damit erheblich. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit, so wie sie im jetzigen Zeitpunkt beurteilt wer- den kann, und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auf- grund des Strafverfahrens Kosten zu tragen haben wird, ist hoch. Hinweise auf ei- ne mögliche Verfahrenseinstellung finden sich in den Akten derzeit keine. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, dürften die Kosten eher hoch ausfal- len, da sich die Ermittlungen als komplex und aufwendig erweisen. Es besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung diese Kosten nicht bezahlen könnte. Er hat kein eigenes Einkommen und bezieht Arbeitslosen- geld. Zusammen mit seiner Ehefrau lebt er von CHF 4‘700.00 monatlich. Zudem hat er Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 160‘000.00 und weitere Schulden bei seiner Tochter. Diese beiden Umstände reichen zur Begründung einer gewis- sen Gefahr, wonach das Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte, aus. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, wes- halb der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts genau auf die in seiner Wohnung gefundenen Bargeldbeträge angewiesen sein sollte. Zwar mag die Beschlagnahme des Geldes ihn in seinen finanziellen Möglichkeiten einschrän- ken. Pro Monat erhält er jedoch eine ALV-Entschädigung von CHF 3‘700.00. Zu- sammen mit dem monatlichen Einkommen seiner Ehefrau kann er mit diesem Geld die alltäglichen Auslagen der Familie begleichen. Die Beschlagnahme der CHF 9‘000.00 und $ 492.00 führt folglich nicht zu einer Bedrohung seiner wirtschaftli- chen Existenz. Den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerde- führers wurde hinreichend Rechnung getragen. Damit erweist sich die Beschlag- nahme zwecks Kostendeckung als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig und zulässig. Die gegen die Beschlagnahme der Bargeldbeträge von CHF 9‘000.00 und $ 492.00 erhobene Beschwerde wird demnach ebenfalls abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte, aus- machend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 8. Soweit die Feststellung der Gehörsverletzung den Beschwerdeführer von der Be- zahlung eines Teils der Verfahrenskosten befreit, ist ihm für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Pauschalbetrag von CHF 400.00 für angemessen. Die auszurichtende Entschädi- 8 gung wird mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Demnach werden dem Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten im Um- fang von CHF 200.00 in Rechnung gestellt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Soweit das bereits ausgehändigte Mobiltelefon betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. Die Ent- schädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Dem Beschwerde- führer werden Verfahrenskosten von CHF 200.00 in Rechnung gestellt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 6. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 10 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11