O., S. 76 Rz. 169). Soweit der Beschwerdeführer also im Antrag 4 der Beschwerdeschrift eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil bereits von Anfang an die Eintretensvoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses gefehlt hat. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das Beschwerdeverfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).