4 satz, wonach derjenige, der ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat. Andererseits würde eine materielle Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung durch die Beschwerdeinstanz einem Eingriff in das Urteil der Sachrichterin gleichkommen, den der Gesetzgeber durch die Systematik der strafprozessualen Rechtsmittel ausschliessen wollte (vgl. auch GUIDON, a.a.O., S. 76 Rz. 169).