Eine Weisung der Beschwerdekammer an die Staatsanwaltschaft, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, wäre unter diesen Umständen also gar nicht möglich gewesen. Auch hätte das Interesse an einer Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv des Beschlusses der Beschwerdekammer hinter einer Berücksichtigung der allfälligen Verzögerung im Rahmen der Urteilsfindung zurücktreten müssen. Dafür spricht einerseits der prozessuale Grund-