61 und 356 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht wies sodann in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 zutreffend darauf hin, dass eine allfällige Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft und die sich daraus ergebenden Folgen vom urteilenden Gericht im Rahmen der allfälligen Urteilsfindung zu berücksichtigen sein würden, was wiederum zusammen mit dem Urteil mit Berufung angefochten werden könne (Ziff. 5 S. 3 der genannten Eingabe). Eine Weisung der Beschwerdekammer an die Staatsanwaltschaft, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, wäre unter diesen Umständen also gar nicht möglich gewesen.