Diese Anträge hätten während der Voruntersuchung gestellt werden müssen. Mit dem Festhalten am Strafbefehl ging nämlich die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft an die Einzelrichterin des Regionalgerichts über, bevor der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft gerügt hatte (vgl. Art. 61 und 356 Abs. 1 StPO).