Die Feststellung, dass die Anträge 2 und 3 der Beschwerde vom 7. Februar 2019 gegenstandslos geworden sind, beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise gleich selber. Somit kann letztlich offengelassen werden, ob auf die Beschwerde ursprünglich überhaupt hätte eingetreten werden können. Jedenfalls ist sie jetzt wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.