Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerdesache gegenstandslos geworden, weil der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist.) keiner Überprüfung respektive keiner Entsprechung mehr zugänglich ist. Die Feststellung, dass die Anträge 2 und 3 der Beschwerde vom 7. Februar 2019 gegenstandslos geworden sind, beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise gleich selber.