Die Beschwerdekammer erkannte im Verfahren BK 19 82, dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO angewendet hat. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerdesache gegenstandslos geworden, weil der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist.) keiner Überprüfung respektive keiner Entsprechung mehr zugänglich ist.