Es bestehe also darin, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht einfach vergesse, dieses kurz vor der Verjährung unter Missachtung der Verfahrensrechte zum Abschluss bringen wolle und darin vom Regionalgericht noch geschützt werde. 3.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch – wie nachfolgend gezeigt wird – kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung: Die Beschwerdekammer erkannte im Verfahren BK 19 82, dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO angewendet hat.