554). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu im Kern vor, das Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bestehe darin, dass zu prüfen sei, ob von einem rechtmässigen Funktionieren des Rechtsstaates gesprochen werden könne und ob die Ansprüche an die Staatsanwaltschaft und an die richterlichen Behörden – dass diese mit bestem Wissen und Gewissen handelten – erfüllt worden seien. Es bestehe also darin, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht einfach vergesse, dieses kurz vor der Verjährung unter Missachtung der Verfahrensrechte zum Abschluss bringen wolle und darin vom Regionalgericht noch geschützt werde.