Mit Replik vom 20. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: 1. Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Beschleunigungsgebot sowie das Recht auf das rechtliche Gehör im vorliegenden Verfahren verschiedentlich massiv verletzt hat.