Am 11. Februar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl Nr. BJS 12 8268 vom 28. Dezember 2018 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei; der Beschwerdeführer war nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Dagegen erhob er am 25. Februar 2019 Beschwerde. Diese bildet Gegenstand des ebenfalls heute entschiedenen Beschwerdeverfahrens BK 19 82. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 im hiesigen Beschwerdeverfahren BK 19 60 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 20. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: