Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag. 593-595). Vor diesem Hintergrund ist der Strafbefehl entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht offensichtlich ungenügend. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb entzogen. Die Hauptverhandlung hat stattzufinden. Die zweite superprovisorische Verfügung erreichte Rechtsanwalt C.________ gemäss track&trace der Schweizerischen Post am 11. Februar 2019 um 07.57 Uhr. Am 11. Februar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl Nr. BJS 12 8268 vom 28. Dezember 2018 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei;