2 kammer der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde. Zur Begründung hielt sie fest: Das Regionalgericht vermochte zu belegen, dass Aussagen von Rechtsanwalt C.________ in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 offensichtlich tatsachenwidrig sind. Die Anklage bestand nicht wie glauben gemacht wurde nur aus dem Sachverhalt gemäss pag. 593. Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag.