2. Am Freitag, 8. Februar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Verfahren BK 19 60 und verfügte superprovisorisch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die geplante Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 abgesetzt und dass dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein mit den Anträgen, die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen und die angeordnete Absetzung der Hauptverhandlung sei zu widerrufen; in der Sache sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.