3. Es sei demzufolge vorsorglich die von der Gerichtspräsidenten E.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 23. Januar 2019 auf den 11. Februar 2019 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 52 zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens abzusetzen. 4. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Beschleunigungsverbot sowie das Recht auf das rechtliche Gehör im vorliegenden Vorverfahren verschiedentlich massiv verletzt hat. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.