Dieser hatte sich nach einem ärztlichen Kunstfehler am 13. März 2012 selbst angezeigt. Am 28. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, nachdem das vom Beschwerdeführer im Juli 2016 initiierte abgekürzte Verfahren (nach über zweijähriger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft) Ende November 2018 gescheitert war. Gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Strafmass: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre) erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Einsprache.