Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 60 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 4. Februar 2019 (PEN 19 52/53) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte ab Ende April 2012 unter anderem gegen B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung. Dieser hatte sich nach einem ärztlichen Kunstfehler am 13. März 2012 selbst angezeigt. Am 28. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, nachdem das vom Beschwerdeführer im Juli 2016 initiierte abgekürzte Verfahren (nach über zweijähriger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft) Ende No- vember 2018 gescheitert war. Gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Strafmass: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre) erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Einsprache. Die Staats- anwaltschaft überwies am 16. Januar 2019 die Akten an das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), da sie am Strafbefehl festhielt. Am 23. Januar 2019 setzte das Regionalgericht die Hauptverhandlung auf Montag, 11. Februar 2019 fest. Gleichzeitig setzte es Frist bis am 1. Februar 2019 für weite- re Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wies das Regionalgericht Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Am 7. Februar 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 8. Februar 2019) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 4. Februar 2019 und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staats- anwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Erlass eines formgültigen Strafbefehls. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei demzufolge vorsorglich die von der Gerichtspräsidenten E.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 23. Januar 2019 auf den 11. Februar 2019 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 52 zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab- zusetzen. 4. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Be- schleunigungsverbot sowie das Recht auf das rechtliche Gehör im vorliegenden Vorverfahren ver- schiedentlich massiv verletzt hat. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am Freitag, 8. Februar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer das Verfahren BK 19 60 und verfügte superprovisorisch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die geplante Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 abgesetzt und dass dem Regionalgericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Das Regional- gericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein mit den Anträgen, die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen und die angeord- nete Absetzung der Hauptverhandlung sei zu widerrufen; in der Sache sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Regionalgericht versendete diese Stellungnah- me vorab um ca. 15.35 Uhr per Fax respektive per E-Mail an die Beteiligten. Mit ei- ner (vorab um ca. 17.15 Uhr per Fax respektive per E-Mail übermittelten) zweiten superprovisorischen Verfügung entzog die Verfahrensleitung der Beschwerde- 2 kammer der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde. Zur Be- gründung hielt sie fest: Das Regionalgericht vermochte zu belegen, dass Aussagen von Rechts- anwalt C.________ in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 offensichtlich tatsachenwidrig sind. Die Anklage bestand nicht wie glauben gemacht wurde nur aus dem Sachverhalt gemäss pag. 593. Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag. 593-595). Vor diesem Hintergrund ist der Strafbefehl entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht offensichtlich ungenügend. Die auf- schiebende Wirkung wird deshalb entzogen. Die Hauptverhandlung hat stattzufinden. Die zweite superprovisorische Verfügung erreichte Rechtsanwalt C.________ gemäss track&trace der Schweizerischen Post am 11. Februar 2019 um 07.57 Uhr. Am 11. Februar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl Nr. BJS 12 8268 vom 28. Dezember 2018 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei; der Beschwerdeführer war nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Dagegen erhob er am 25. Februar 2019 Beschwerde. Diese bildet Gegenstand des ebenfalls heute entschiedenen Beschwerdeverfahrens BK 19 82. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 im hiesigen Beschwerdeverfahren BK 19 60 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kos- tenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 20. März 2019 beantragte der Beschwer- deführer was folgt: 1. Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staats- anwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________, das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. das Beschleunigungsgebot sowie das Recht auf das rechtliche Gehör im vorliegenden Verfahren verschiedentlich massiv ver- letzt hat. 3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Anträge 2 und 3 der Beschwerde vom 7. Februar 2019 gegenstandslos geworden sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 25. März 2019 reichte das Regionalgericht ein weiteres Schreiben ein. Dabei hielt es an seinen Anträgen fest. 3. 3.1 Gegen Verfügungen sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Bestand nie eine unmittelbare Betroffenheit, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Be- schwer – namentlich aufgrund der Verfügung des Regionalgerichts vom 11. Febru- ar 2019 sowie des Beschlusses der Beschwerdekammer in der Sache BK 19 82 – 3 nachträglich weggefallen, wäre die Beschwerde gegenstandslos geworden und ab- zuschreiben (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, S. 269 f. Rz. 554). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu im Kern vor, das Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bestehe darin, dass zu prüfen sei, ob von einem rechtmässigen Funktionieren des Rechtsstaates gesprochen werden könne und ob die Ansprüche an die Staatsanwaltschaft und an die richterlichen Behörden – dass diese mit bestem Wissen und Gewissen handelten – erfüllt worden seien. Es be- stehe also darin, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht einfach vergesse, dieses kurz vor der Verjährung unter Missachtung der Verfahrensrechte zum Ab- schluss bringen wolle und darin vom Regionalgericht noch geschützt werde. 3.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch – wie nachfolgend gezeigt wird – kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung: Die Beschwerdekammer erkannte im Verfahren BK 19 82, dass das Regionalge- richt mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO angewendet hat. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerdesache gegenstandslos geworden, weil der Hauptantrag des Be- schwerdeführers (Es sei der ungültige Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland, Staatsanwalt A.________, vom 28. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen und es sei festzustellen, dass die Verjährung eingetreten ist.) keiner Überprüfung re- spektive keiner Entsprechung mehr zugänglich ist. Die Feststellung, dass die An- träge 2 und 3 der Beschwerde vom 7. Februar 2019 gegenstandslos geworden sind, beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise gleich selber. Somit kann letztlich offengelassen werden, ob auf die Beschwerde ursprünglich überhaupt hätte eingetreten werden können. Jedenfalls ist sie jetzt wegen Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. 3.4 Was schliesslich den Antrag 4 in der Beschwerdeschrift respektive den Antrag 2 in der Replik angeht, so kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung des Regionalgerichts keine Feststellung dahingehend erfolgen, dass die Staatsanwalt- schaft das Beschleunigungsgebot und/oder das rechtliche Gehör verletzt habe. Diese Anträge hätten während der Voruntersuchung gestellt werden müssen. Mit dem Festhalten am Strafbefehl ging nämlich die Verfahrensleitung von der Staats- anwaltschaft an die Einzelrichterin des Regionalgerichts über, bevor der Be- schwerdeführer die Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft gerügt hatte (vgl. Art. 61 und 356 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht wies sodann in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 zutreffend darauf hin, dass eine allfällige Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft und die sich daraus ergebenden Folgen vom urteilenden Gericht im Rahmen der allfälligen Urteilsfindung zu berücksichtigen sein würden, was wiederum zusammen mit dem Urteil mit Berufung angefochten werden könne (Ziff. 5 S. 3 der genannten Eingabe). Eine Weisung der Beschwerdekammer an die Staatsanwaltschaft, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, wäre unter diesen Umstän- den also gar nicht möglich gewesen. Auch hätte das Interesse an einer Feststel- lung der Rechtsverzögerung im Dispositiv des Beschlusses der Beschwerdekam- mer hinter einer Berücksichtigung der allfälligen Verzögerung im Rahmen der Ur- teilsfindung zurücktreten müssen. Dafür spricht einerseits der prozessuale Grund- 4 satz, wonach derjenige, der ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich ge- schütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat. Andererseits würde eine materielle Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung durch die Beschwerdein- stanz einem Eingriff in das Urteil der Sachrichterin gleichkommen, den der Gesetz- geber durch die Systematik der strafprozessualen Rechtsmittel ausschliessen woll- te (vgl. auch GUIDON, a.a.O., S. 76 Rz. 169). Soweit der Beschwerdeführer also im Antrag 4 der Beschwerdeschrift eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil bereits von Anfang an die Ein- tretensvoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses gefehlt hat. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das Beschwer- deverfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt A.________ - D.________, v.d. Fürsprecher F.________ Bern, 17. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6