Ausserdem ist die Beschwerdeführerin als Ärztin in der finanziellen Lage, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auf privater Basis zu mandatieren. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf «amtliche Rechtsvertretung» (für das Beschwerdeverfahren) offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 6. Zusammengefasst sind die Beschwerde sowie die zwei eingereichten Gesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.