8 rin eine Rechtsvertretung für sich mandatiert hat oder auf Amtes Wegen eine Rechtsvertretung zugesprochen wird». Mit Blick auf die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ist keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin als Ärztin in der finanziellen Lage, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auf privater Basis zu mandatieren.