Mit Blick auf die Frist bezüglich der Nennung von Beweisanträgen ist diese Eingabe vom 17. Dezember 2018 ohnehin als verspätet zu betrachten. In grundsätzlicher Weise bleibt festzustellen, dass das Strafverfahren angesichts der hochgradigen Zerstrittenheit und des schwierigen Prozessverhaltens der Beteiligten schwer zu führen ist, und es mit Blick auf die Akten (dennoch) keine Anzeichen dafür gibt, dass der Gesuchsgegner das Verfahren nicht korrekt geführt hätte respektive nicht korrekt führen würde. Es ist auch keine Prozessverschleppung durch den Gesuchsgegner erkennbar.