7 moniert die Beschwerdeführerin, dass der Gesuchsgegner dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten keinen Anwalt gegeben und er diesen Entscheid nicht begründet habe. Indessen teilte der Gesuchsgegner der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 brieflich (und strafprozessual korrekt) mit was folgt: Aufgrund der in Frage stehenden Straftatbestände rechtfertigt sich denn auch eine amtliche Verteidigung für Sie nicht. Das gleiche gilt für die Einsetzung einer Vertretung für Ihren Sohn.