Diese konnte respektive musste der Gesuchsgegner zu den Akten nehmen. Zweitens hat der Beschuldigte zwar tatsächlich «vorsorglich» einen Beweisantrag (betreffend eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin) gestellt. Darauf ging der Gesuchsgegner indes in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018 gar nicht ein – er hiess den Antrag weder gut noch wies er ihn ab. Selbst wenn dies als irgendwie gearteter Verfahrensfehler betrachtet werden könnte, so ergäbe sich daraus mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung kein Ausstandsgrund.